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Satzung des Christlichen Vereins Junger Menschen Mönsheim
[Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim VR 510368]

§ 1    NAME UND SITZ DES VEREINS; EINTRAGUNG IM VEREINSREGISTER

Der Name des Vereins lautet:

"Christlicher Verein Junger Menschen Mönsheim
Sitz: Mönsheim".

Abgekürzt führt der Verein die Bezeichnung

"CVJM Mönsheim".

Der Verein soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Maulbronn eingetragen werden. Nach der Eintragung im Vereinsregister erhält der Name des Vereins den Zusatz "e.V."

 
§ 2    ZWECK DES VEREINS

Der Verein ist dem CVJM-Landesverband Württemberg im Evangelischen Jugendwerk und dadurch auch dem Gesamtverband und dem Weltbund der CVJM angeschlossen.

Der Christliche Verein Junger Menschen Mönsheim bekennt sich zum biblischen (reformatorischen) Evangelium von Jesus Christus.
Er versteht sich als christliches Missionswerk unter jungen Menschen im Sinne der "Pariser Basis", die wie folgt lautet:

"Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten".

Der Verein bezweckt durch die Erfüllung seiner Aufgaben die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge.

 
§ 3    GEMEINNÜTZIGE ZWECKE DES VEREINS

  1. Der Verein ist durch den CVJM-Landesverband dem Evangelischen Jugendwerk in Württemberg und durch den Landesverband der Inneren Mission in Württemberg angeschlossen.

  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der geltenden Gemeinnützigkeitsverordnung und der geltenden Steuergesetze.
    Alle Mittel des CVJM sind für seine gemeinnützigen, kirchlichen und mildtätigen Zwecke gebunden. Die laufenden Einnahmen sind für diese Zwecke zu verwenden. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der Rechnung zu führen.

  3. Zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des CVJM ist die Ansammlung besonderer Mittel zulässig, zum Beispiel für die Aufnahme neuer Aufgaben des CVJM im Rahmen seiner gemeinnützigen, kirchlichen und mildtätigen Zwecke.
  4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des CVJM fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Alle Mitarbeiter versehen ihren Dienst ehrenamtlich und unentgeltlich.

 
§ 4    MITGLIEDSCHAFT UND MITGLIEDERBEITRÄGE

  1. Alle jungen Menschen vom 16. Lebensjahr an können durch Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied oder gegenüber einem Ausschussmitglied die Mitgliedschaft erwerben, sofern sie bereit sind, die Ziele des CVJM anzuerkennen. Jedes Mitglied erhält eine Abschrift der Satzung.
  2. Von den Mitgliedern sind jährlich Beiträge an den CVJM zu bezahlen. Die jeweilige Höhe der Beiträge wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich.
  4. Wer der Satzung oder den Ordnungen des CVJM zuwiderhandelt, kann durch den Ausschuss des Vereins ausgeschlossen werden.
  5. Die Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen des Vereins, auch nicht im Falle ihres Ausscheidens oder Ausschlusses.
  6. Personen, welche die Bestrebungen des CVJM durch die Bezahlung von Geldbeträgen fördern, sind unterstützende Mitglieder.

 
§ 5    LEITUNG UND VERTRETUNG DES VEREINS

Die Organe des CVJM sind:

1. der Vorstand
2. der Ausschuss
3. der Vorstand und der Ausschuss
4. die Jahreshauptversammlung

 
§ 6    DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, nämlich dem Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter. Die Vorstandsmitglieder müssen mindestens 24 Jahre alt sein und mindestens 2 Jahre Mitglied des CVJM sein.
  2. Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder ist erforderlich. Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen haben schriftlich und geheim zu erfolgen, sofern die Jahreshauptversammlung nicht einstimmig eine andere Wahlweise beschließt.
  3. Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein in allen Angelegenheiten im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind je einzeln vertretungsberechtigt.

 
§ 7    DER AUSSCHUSS

  1. Die Zahl der gewählten Ausschussmitglieder ist auf zwei begrenzt. Ein Ausschussmitglied wird von den Mitarbeitern vorgeschlagen und von der Hauptversammlung bestätigt. Ein Ausschussmitglied wird von der Hauptversammlung vorgeschlagen und gewählt. Jedes Vereinsmitglied, das mindestens 18 Jahre alt ist, kann in den Ausschuss gewählt werden.
    Die Ausschussmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt.
    Die Wahl hierzu ist schriftlich und geheim.
  2. Dem Ausschuss gehören neben den von der Hauptversammlung bestätigten bzw. gewählten Mitgliedern die beiden Vorstandsmitglieder, der Schriftführer und der Kassier an.
  3. Bei Ausscheiden eines gewählten Ausschussmitgliedes kommt das mit der nächsten Stimmzahl gewählte Vereinsmitglied in den Ausschuss. Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes kraft Amtes ernennt der übrige Ausschuss einen Nachfolger.
  4. Bei Bedarf kann die Zahl der Ausschussmitglieder erweitert werden. Hierzu ist jedoch ein Beschluss der Jahreshauptversammlung erforderlich.

 
§ 8    DER VORSTAND UND DER AUSSCHUSS

  1. Der Verein wird geleitet und verwaltet vom Vorstand und dem Ausschuss.
  2. Nach Bedarf beruft der Vorstand die Sitzungen für Vorstand und Ausschuss formlos ein.
  3. Der Gesamtausschuss (Vorstand und Ausschuss) ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen sind.
    Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Sitzungen.
  4. Über die Sitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Schriftführer und Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
  5. Die Beschlüsse einschließlich der Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 
§ 9    DIE JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG

  1. Jährlich ist im 1. Halbjahr eine Mitglieder-Jahreshauptversammlung abzuhalten. Die Versammlung ist durch den Vorstand einzuberufen durch einfachen Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
    Die Einladung hat 10 Tage vor der Jahreshauptversammlung zu erfolgen.
  2. Ein Viertel aller Mitglieder können die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung unter Angabe der Verhandlungspunkte verlangen. Der Vorstand ist dann verpflichtet, eine Hauptversammlung einzuberufen. Für die Einberufung gilt Ziffer 1.
  3. Regelmäßige Tagesordnungspunkte sollen sein:
    1. Entgegennahme des Arbeitsberichts des Vorstands.
    2. Entgegennahme des Kassenberichtes des Kassenwarts und des Berichts der Rechnungsprüfer und deren Entlastung.
    3. Entgegennahme der Berichte der einzelnen Abteilungen.
    4. Wahlen zum Vorstand und Ausschuss, soweit Wahlen anstehen.
    5. Beratung der Anträge der Mitglieder. Die Anträge sind jedoch ein Woche vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich oder mündlich vorzubringen.
    6. Vorausplanungen.
    7. Diskussionen.
    8. Sonstiges und Anträge.

  4. Über die Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen, hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorstandsvorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
  5. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
    § 2 ist von jeder Änderung ausgeschlossen.
    Eine Satzungsänderung darf nur im Rahmen von gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der geltenden Vorschriften über Gemeinnützigkeit erfolgen.
  6. Im übrigen ist einfache Mehrheit bei Beschlüssen und Wahlen genügend (Ausnahmen: Bei Wahlen zum Vorstand und Satzungsänderung).
  7. Bei Wahlen ist zuvor ein Wahlausschuss und ein Wahlleiter zu berufen.
  8. Über Schuldaufnahmen von mehr als 2000 EUR beschließt die Jahreshauptversammlung.

 
§ 10  AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer hierzu einberufenen Hauptversammlung. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Evang. Kirchengemeinde Mönsheim, welche es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne der Zweckbestimmung dieser Satzung zur Förderung der christlichen Jugendpflege und Jugendfürsorge zu verwenden hat.

Sollte in der Folgezeit aufgrund der bei der Auflösung des Vereins gültigen Satzung (§ 2) sich ein neuer Verein bilden, mit dem Ziel des jetzigen Vereins, so hat die Evang. Kirchengemeinde Mönsheim das empfangene Vermögen nach seinem jeweiligen Bestand ohne Zinsvergütung für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen.

 
§ 11  KOEDUKATIVE ARBEIT UND MÄDCHENARBEIT

Mädchenarbeit und koedukative Arbeit wird im Rahmen von § 2 betrieben.


 

Diese Satzung wurde am 02.03.1969 beschlossen.

In der Jahreshauptversammlung am 22.02.1980 wurden folgende §§ geändert bzw. neu eingeführt:

§ 4 Abs. a)
§ 6 Abs. 1, 2 u. 3
§ 7 Abs. 1, 2 u. 3
§ 8 Abs. 4
Neu: § 11

In der Jahreshauptversammlung am 13.02.1988 wurden folgende §§ geändert:

§ 1
§ 2 Abs. 1 u. 2
§ 3 a)
§ 11

In der Jahreshauptversammlung am 21.01.2023 wurden folgende §§ geändert:

§ 4 b)
§ 9.1
§ 9.8